Der neue Investitionsbooster – Steuerentlastung für Tierarztpraxen

Bundesrat gibt grünes Licht für den „Investitionsbooster“

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 11. Juli 2025 dem vom Bundestag beschlossenen Investitionssofortprogramm für Wirtschaftswachstum einstimmig zugestimmt. Allen Tierarztpraxen kommen damit ab 01. Juli 2025 deutlich Steuererleichterungen für Anschaffungen zugute. Es ist allerdings auch ein wenig Eile bei der Investitionsentscheidung geboten, denn die Vergünstigungen sind befristet auf Anschaffungen bis 31. Dezember 2027. Im Folgenden beleuchtet Fachanwalt für Steuerrecht, Matthias Draschka, die beiden für Tierarztpraxen wichtigen Themen.

Allgemeiner Investitionsbooster

Ab dem 1. Juli 2025 ist es soweit: Es wird die Möglichkeit einer beschleunigten Abschreibung (degressive Absetzung für Abnutzung, AfA) in Höhe von nunmehr 30 Prozent auf alle beweglichen Güter des Anlagevermögens, also etwa Maschinen oder Büroausstattung. Tierarztpraxen können damit ihr Praxisinventar abschreiben, indem sie im Jahr der Anschaffung und den beiden Folgejahren jeweils bis zu 30 % vom jeweiligen Anschaffungs- bzw. Restwert steuerlich geltend machen. Dies führt in vielen Fällen zu deutlichen Steuervorteilen, da Tierarztpraxen bereits im Jahr des Erwerbs eines Wirtschaftsguts bis zu 30 Prozent der Anschaffungskosten direkt mit ihrem Gewinn verrechnen können. Im zweiten und dritten Jahr werden erneut 30 Prozent auf den verbleibenden Wert geltend gemacht.

Beispiel: Anschaffung eines CB-CT zum Preis von 250.000,- Euro zum 15.1.2026

  • Gewinnauswirkung 2026: € 75.000,-
  • Maximal mögliche Steuerersparnis: € 35.610,- für 2026
  • Gewinnauswirkung 2027: € 52.500,-
  • Maximal mögliche Steuerersparnis: € 24.927,- für 2027
  • Gewinnauswirkung 2028: € 36.750,-
  • Maximal mögliche Steuerersparnis: € 17.448,90 Euro für 2028
  • Mögliche Steuerersparnis insgesamt: € 77.985,90 Euro (das entspricht fast einem Drittel der Anschaffungskosten)

Investitionsbooster für E-Mobilität

Mit dem Investitions-Booster für E-Mobilität bei Unternehmen werden betrieblich genutzte Elektrofahrzeuge gefördert. Geplant ist die beschleunigte Abschreibung von 75 Prozent der Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge bereits im Investitionsjahr. Die Regelung gilt für E-Autos, die zwischen dem 30. Juni 2025 und dem 31. Dezember 2027 neu angeschafft werden. Zudem wurde die Bruttopreisgrenze für die besondere steuerliche Förderung elektrischer Dienstwagen von 70.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben.

Allen Tierarztpraxen kommen damit ab 01. Juli 2025 deutlich Steuererleichterungen für Anschaffungen, die bis zum 31. Dezember 2027 getätigt werden, zugute."

Matthias Draschka, Fachanwalt für Steuerrecht

„Ich hör eh bald auf!“

Oft höre ich das Argument, dass ohnehin kurz- oder mittelfristig die Praxisübergabe ansteht und deswegen nicht mehr investiert werden soll. Aus steuerlicher Sicht ist das allerdings oft ein Eigentor! Aufgrund der Möglichkeit, den Veräußerungsgewinn begünstigt zu versteuern, ergibt sich gerade bei einem geplanten Verkauf enormes Steuersparpotenzial, das jetzt nochmals größer ist.

Haben Sie Fragen zum Investitionsbooster oder anderen steuerlichen Themen? Sprechen Sie Matthias Draschka und sein Team an, bzw. abonnieren Sie den Newsletter: Newsletteranmeldung.